Information zum Abrechnungsverfahren für die Sofortilfe für Solo-Selbständige
Liebe freien Musikakteur*innen,
hier leiten wir Euch Informationen des Kulturrat NRW weiter zum Abrechnungsverfahren für die Soforthilfe für Solo-Selbständige.
Herzliche Grüße vom IFM Vorstand, Susanne Regel, Thomas Gläßer und Georg Dietzler
Zum Abrechnungsverfahren:
1.Ab Montag werden die Formulare dazu durch die Bez.Regierungen verschickt. In der Reihenfolge: Frühe Antragsteller*innen bekommen als erste die Unterlagen.
Es wir ein einfaches, niedrigschwelliges Verfahren werden.
Es wird eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung verlangt.
Angaben, die gebraucht werden: Von wann bis wann habe ich die Soforthilfe in Anspruch genommen?
Wie hoch ist mein Liquiditätsengpass?
Wie hoch ist entsprechend meine Rückzahlungsverpflichtung?
Es sollen keine Belege eingereicht werden.
Aber natürlich muss jeder nach Aufforderung alle Belege vorlegen können. (10 Jahre Aufbewahrungspflicht)
Es werden stichprobenartige Überprüfungen gemacht.
Die Frist für die Einreichung der Abrechnung ist der 30. Sept. 2020.
Die Frist für Rückzahlungen ist der 31. Dez. 2020.
Rückzahlungen kommen auf ein Konto, das von der Bez. Reg. noch bekannt gegeben wird.
Die verbliebenen Einkünfte werden in der Steuererklärung für das laufende Jahr als Einnahme angegeben
NOCH MAL DRINGEND BEACHTEN: bitte keine Rückzahlungen vorher und auf andere Konten machen!!
Zu allem wird es ab Montag ein Erklär-Video auf der Seite des Wirtschaftsministeriums geben. ( https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020)
Ergänzend gibt es eine Hotline.
2. Es gibt ab 1. Juli ein neues Programm: Überbrückungshilfe für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige Dies ist aufwändiger und braucht die Hilfe eines Steuerberaters.
Die Kosten dafür werden durch das Programm selbst erstattet.
Am Wichtigsten ist hier die Anerkennung eines pauschalen Unternehmerlohns in Höhe von 1.000,- pro Monat.
Hier dazu die Erläuterung des Ministers von heute morgen 9:00 Uhr
Ergänzt wird die Soforthilfe für die nach wie vor von erheblichen Umsatzeinbrüchen betroffenen kleinen und mittleren Betrieben durch die Überbrückungshilfe des Bundes. Es handelt sich um ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August 2020. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 Prozent unter Vorjahr lagen.
Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes um eine Pauschale für Lebenshaltungskosten von 1.000 Euro pro Monat für drei Monate für Solo-Selbstständige und Personengesellschaften.
Minister Pinkwart: „Die Solo-Selbstständigen und kleinen Personengesellschaften sind eine wichtige Säule der nordrhein-westfälischen Wirtschaft und zugleich von der Pandemie besonders hart betroffen. Viele leiden unter einem starken Umsatzrückgang. Um den Betroffenen Planungssicherheit zu geben, ergänzen wir die Förderung des Bundes von vornherein um die Pauschale und stellen dafür rund 300 Millionen Euro aus der Landeskasse bereit.“
Berechnungsgrundlage wird entgangener Umsatz sein, wenn mind. 60% des Umsatzes weggebrochen sind. Davon werden - je nach Höhe des Einbruchs - zwischen 40 und 80 % erstattet. Kann in begründeten Fällen auch höher liegen.
Das Formular für diese Überbrückungshilfe kommt voraussichtlich Anfang Juli. Es wird ein bundeseinheitliches Verfahren sein. Es wird rückwirkend ab 1. Juni 2020 gelten.