Satzungen und Geschäftsordnungen des IFM e.V.

Hier finden Sie die grundlegenden rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die das Handeln und die Struktur unsereres Vereins IFM e.V. 

 

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Satzung des Vereins IFM e.V. / Initiative Freie Musik, Köln, vom 24.4.2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen IFM e.V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR 15172 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Ziff. 5 Abgabenordnung).

Durch den IFM e.V. werden Personen vertreten, deren Schaffen und Wirken einen professionellen Arbeitszusammenhang zur freien Musikszene in Köln aufweist, sowie Zusammenschlüsse einzelner Teilszenen (Sparten) der freiberuflichen professionellen Musikszene in Köln.

Der IFM e.V. bündelt und vertritt als kulturpolitische Plattform und Dachverband die Interessen der einzelnen Akteur*innen und Teilszenenvertretungen der professionellen freiberuflichen Musikszene Kölns.

Der IFM e.V. hat das Ziel, Kunst und Kultur, insbesondere der freiberuflichen professionellen Musikszene und ihren Akteur*innen, angemessen Geltung zu verschaffen und die Voraussetzungen für deren Entwicklung zu fördern.

Im Dialog mit Verwaltung und Politik wirkt die IFM e.V. daran mit, die künstlerische und strukturelle Qualität, Vielfalt und Strahlkraft der Musikstadt Köln und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der hier lebenden Musikakteur*innen nachhaltig weiterzuentwickeln und zu verbessern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Vernetzung und Interessenbündelung der freiberuflichen professionellen Musikszene;
  2. Entwicklung und Pflege partizipativer Strukturen, Gremienarbeit, Kommunikation nach Innen (Szene) und Außen (Verwaltung, Politik, Presse, Öffentlichkeit),
  3. Beratung der Mitglieder,
  4. Organisation und Durchführung von kulturellen und kulturpolitischen Veranstaltungen;
  5. Akquise und Weiterleitung finanzieller Hilfen zur Unterstützung von Initiativen der Teilszenen sowie künstlerischer und kulturpolitischer Projekte - insbesondere der Musik.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, im Rahmen der Wirtschaftsplanung sowie entsprechend der im Rahmen öffentlicher Zuwendungen geltenden Bestimmungen verwendet werden. Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß und wirtschaftlich sein. Die Mittel zum Erreichen der vorgenannten Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, sofern erhoben, Spenden und sonstige Einnahmen, insbesondere öffentliche Zuwendungen, aufgebracht.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 10 dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder: natürliche Personen des freiberuflichen professionellen Musiklebens in Köln.
  2. Assoziierte Mitglieder: natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern (auf Lebenszeit) ernennen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Titel Ehrenvorsitzende*r verleihen.

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 1 und 2 beantragen ihre Aufnahme schriftlich (auch per E-Mail) beim Verein durch ein zur Verfügung stehendes mehrsprachiges Formular.
  2. Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 3 werden durch den Vorstand vorgeschlagen.

Über die Aufnahme gemäß Ziff. 1 und 2 entscheidet der Vorstand, bei Dissens unter Konsultation des SprecherInnenRats mit einfacher Mehrheit innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmegesuchs. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht vom Vorstand nicht begründet zu werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung der juristischen Person
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Zu 2.: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche (auch per E-Mail) Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und wird mit dem Zugang bei diesem wirksam.

Zu 3.: Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die Berufung muss schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim ausgeschlossenen Mitglied.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Deren Entscheidung ist endgültig.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss nicht fristgerecht Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf der Berufungsfrist als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der SprecherInnenRat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet. Sie wird vom Vorstand oder von einer/m vom Vorstand bestellten Geschäftsführer*in in Textform (per E-Mail oder postalisch an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse) unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme solcher Anträge, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes.
  4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Wird von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder geheime Wahl verlangt oder wird diese vom/von der Versammlungsleiter*in angeordnet, muss die Abstimmung/Wahl geheim erfolgen. Blockwahl ist zulässig. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes in der Mitgliederversammlung ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied nur ein anderes Mitglied vertreten.

Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder unter Beachtung von § 9 Ziff. 1 dieser Satzung und die Wahl des Vorstandes
  2. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichts des/der Rechnungsprüfer*In
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Bestimmung einer Person, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören und nicht Angestellte des Vereins sein darf, zum/zur Rechnungsprüfer*in sowie die Bestimmung einer Person zum/zur stellvertretenden Rechnungsprüfer*in.
  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. die Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 2 und 3 dieser Satzung nehmen an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beratend teil. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden/ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins, die allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein müssen, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden/ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorstand und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand dann einzuberufen, wenn nach seinem Ermessen zwingende Gründe dies erfordern oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist in letzterem Falle binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags abzuhalten.

Der Verein kann nach dem Ermessen des Vorstandes Online-Mitgliederversammlungen und Hybrid-Mitgliederversammlungen durchführen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Der Vorstand ist in Abstimmung mit dem SprecherInnenRat für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen
  3. Einberufung des SprecherInnenRats unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
  6. Aufsicht über die Geschäftsführung, sofern ein/e Geschäftsführer*in bestellt ist
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Werkverträgen
  8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  9. Vorschlag von Ehrenmitgliedern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

Einstimmige Vorstandsbeschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10 Vorstandsarbeit

 Der Vorstand arbeitet im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich.

Er kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und der Haushaltslage im Rahmen der mit dem SprecherInnenRat abgestimmten Wirtschaftsplanung beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG für den Verein bzw. seine Projekte tätig werden können. Über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Höhe des Entgelts, Vertragsbeginn, Vertragsende etc., entscheidet der Vorstand. Bestimmungen für öffentliche Zuwendungen sind hierbei zu beachten. Beim Abschluss des Vertrages sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands einen Ersatzanspruch für solche Auslagen, die ihnen durch ihre Vorstandstätigkeit entstehen. Diese müssen durch prüffähige Belege nachgewiesen werden.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer bestellen sowie Aufträge über wirtschaftliche Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben. Außerdem können Mitglieder und Dritte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten:

  1. für Tätigkeiten für den Verein (etwa als Schatzmeister etc.) oder
  2. für die Mitwirkung an Arbeitsgemeinschaften, die vom Verein durchgeführt werden.

Der Vorstand kann unabhängig von seinen satzungsgemäßen Aufgaben tätig und im Rahmen der in der Wirtschaftsplanung des Vereins festgeschriebenen Zwecke vergütet werden.

Aufgaben, die im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergütet werden können, sind in der Geschäftsordnung des Vereins näher, aber nicht abschließend aufgeführt.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Wählbar für den Vorstand sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 12 Rechnungsprüfer*in

Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden einmal im Jahr von einem/einer Rechnungsprüfer*in geprüft, der/die hierzu von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Geschäftsjahren gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

Der/Die Rechnungsprüfer*in darf weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte/r des Vereins sein.

Für den Fall der Verhinderung des/der Rechnungsprüfer*in ist ein/e Stellvertreter*in zu wählen.

§ 13 SprecherInnenRat

Der SprecherInnenRat ist ein den Vorstand beratendes Organ der Initiative Freie Musik e.V..

Er setzt sich aus entsandten Vertreter*innen kulturpolitischer Interessenvertretungen der Teilszenen zusammen.

Zur näheren Ausgestaltung seiner Funktion, Aufgaben und seiner inneren Verfassung kann sich der SprecherInnenRat eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Geschäftsordnung

Weitere Details zu den Intentionen des Vereins und zur inneren Verfassung des Vereins und seiner Organe und Arbeitsgruppen sind in einer Geschäftsordnung des Gesamtvereins geregelt.

Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Vereins bekanntzumachen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidator*innen des Vereins.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den „KGNM e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder hilfsweise an eine andere im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Jede Auskehrung von Vereinsvermögen an Mitglieder ist unzulässig.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2024 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. IFM e.V. bündelt und vertritt als kulturpolitische Plattform und Dachverband die Interessen der einzelnen AkteurInnen und Teilszenenvertretungen der professionellen freiberuflichen Musikszene
Kölns. IFM e.V. hat das Ziel, Kunst und Kultur, insbesondere der freiberuflichen professionellen Musikszene und ihren AkteurInnen angemessen Geltung zu verschaffen und die Voraussetzungen für deren Entwicklung zu fördern. Im Dialog mit Verwaltung und Politik wirkt die IFM e.V. daran mit, die künstlerische und strukturelle Qualität, Vielfalt und Strahlkraft der Musikstadt Köln und die Lebens- und
Arbeitsbedingungen der hier lebenden MusikakteurInnen nachhaltig weiterzuentwickeln und zu verbessern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1. Vernetzung und Interessenbündelung der freiberuflichen professionellen Musikszene;
2. Organisation und Durchführung von kulturellen und kulturpolitischen Veranstaltungen;
3. Akquise und Weiterleitung finanzieller Hilfen zur Unterstützung von Initiativen der Teilszenen
sowie künstlerischer und kulturpolitischer Projekte - insbesondere der Musik.

§3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, im Rahmen der Wirtschaftsplanung sowie entsprechend den im Rahmen öffentlicher Zuwendungen geltenden Bestimmungen verwendet
werden. Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß und wirtschaftlich sein. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden, gegen eine sachgemäße, angemessene Vergütung. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand im Rahmen der mit dem SprecherInnenRat abgestimmten Wirtschaftsplanung.

§4 Mitglieder können sein:
1. Ordentliche Mitglieder: natürliche Personen des freiberuflichen professionellen Musiklebens in Köln.
2. Assoziierte Mitglieder: natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.
3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern (auf Lebenszeit) ernennen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Titel Ehrenvorsitzender verleihen.
4. Eintritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Mitglieder nach §4, Abs. 2 bis 3 wirken in der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beratend mit.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 beantragen ihre Aufnahme schriftlich (auch per E-Mail) beim Verein durch ein zur Verfügung stehendes, mehrsprachiges Formular.
2. Mitglieder gemäß $ 4 Abs. 3 werden durch den Vorstand vorgeschlagen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Dissens unter Konsultation des Sprecherrats mit einfacher Mehrheit innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmegesuchs. Ein abgelehnter Antragsteller hat die Möglichkeit, in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung seine Aufnahme zur Diskussion zu stellen. Die Mitgliederversammlung befindet abschließend über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

§6 Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
Zu 2.: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche (auch per E-Mail) Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist damit wirksam.
Zu 3.: Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht
dem Mitglied das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf der Berufungsfrist als beendet gilt.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der SprecherInnenRat.

§8 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand oder von einer/m vom Vorstand beauftragten Geschäftsführer/in schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet.
b) Der Mitgliederversammlung obliegen
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Bestimmung von Personen, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen, zu Rechnungsprüfern. Die Mitgliederversammlung kann die Bestimmung von Rechnungsprüfern dem Vorstand übertragen.
5. die Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche Vereinsmitglieder anwesend sind. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins, die allen
Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein müssen, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Das Ergebnis der Mitgliederversammlung und die darin getroffenen Beschlüsse sind in einer Niederschrift
festzuhalten, die neben dem/der Protokollführer/in vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn zwingende Gründe dies erfordern oder wenn mindestens 1/10 seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich
beantragt. Die Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags abzuhalten.

§9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins in Abstimmung mit dem SprecherInnenRat zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung und des SprecherInnenrats unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
e) Aufsicht über die Geschäftsführung, sofern er eine eingesetzt hat
f) Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Werkverträgen
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Vorschlag von Ehrenmitgliedern

§ 10 Vorstandsarbeit
Der Vorstand arbeitet nur im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich. Sonstige Tätigkeiten und sonstige tatsächliche Kosten können vergütet werden. Der Vorstand kann unabhängig von seinen satzungsgemäßen Aufgaben tätig und im Rahmen der in der
Wirtschaftsplanung des Vereins festgeschriebenen Zwecke vergütet werden.

§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt bzw. bestätigt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die genauen Wahlmodalitäten regelt die Geschäftsordnung.
2. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

§12 Der SprecherInnenRat
Der SprecherInnenRat ist ein den Vorstand beratendes Organ der Initiative Freie Musik. Er setzt sich aus entsandten VertreterInnen kulturpolitischer Interessenvertretungen der Teilszenen zusammen. Zur Regelung weiterer Details kann sich der SprecherInnenRat eine Geschäftsordnung geben.

§13 Geschäftsordnung
Weitere Details können in einer Geschäftsordnung des Gesamtvereins oder seiner Organe geregelt werden.

§14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den „KGNM e.V.“, hilfsweise an eine andere Organisation, die ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgt und es unmittelbar und ausschließlich dafür zu verwenden hat. Jede Auskehrung von
Vereinsvermögen an die Mitglieder ist unzulässig. Diese Satzungsänderung der wurde einstimmig von der IFM e.V. Mitgliederversammlungen am 21.1.2021 und 18.2.2021 beschlossen.

Köln, den 15. März 2021
Versammlungsleitung: Susanne Regel 
Protokollant: Philipp Höning
IFM Vorstand: Susanne Regel, Thomas Gläßer, Georg Dietzler

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Auszug zur Geschäftsordnung der Initiative Freie Musik / IFM e.V. , Köln

(nachfolgend IFM e.V. genannt)

Der Verein IFM e.V. gibt sich folgende Geschäftsordnung.

Präambel

Zahlreiche Akteur*innen und Zusammenschlüsse der professionellen freien Musikszene Kölns haben sich mit dem IFM e.V. ein Instrument geschaffen, mit dem sie ihre künstlerische Tätigkeit wirkungsvoll durch Vertretungsmacht, Öffentlichkeit und Dienstleistungen unterstützen.

Der IFM e.V. wirkt im Dialog mit Verwaltung und Politik daran mit, die künstlerische und strukturelle Qualität, Vielfalt und Strahlkraft der Musikstadt Köln und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der hier lebenden MusikerInnen nachhaltig weiterzuentwickeln und zu verbessern.

Der IFM e.V. orientiert sich in seiner Arbeit an folgenden Prinzipien:

  • Der IFM e.V. bezieht in seinen Aktivitäten aktiv Stellung gegen jede Form von Diskriminierung und Vorurteilen und engagiert sich auf kulturpolitischer Ebene und in seiner Vereinsarbeit für gleichberechtigte Zugangs- und Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen unterschiedlicher Geschlechter, kultureller und sozialer Prägungen.
  • Der IFM e.V bemüht sich in seinen Sitzungen und Texten um eine einfache und verständliche Sprache, sofern dies in Sache und Zusammenhang möglich ist.
  • Der IFM e.V. orientiert die Ausgestaltung seiner Aktivitäten (Büro, Reisen, Meetings etc.) an Kriterien ökologischer Nachhaltigkeit, der Schonung von Ressourcen und des Schutzes der Umwelt.
     

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Auszug zur Geschäftsordnung SprecherInnenRat der Initiative Freie Musik / IFM e.V. , Köln

§1 Der SprecherInnenRat des IFM e.V.

Der SprecherInnenRat ist ein satzungsgemäßes Organ des Vereins Initiative Freie Musik Köln / IFM e.V., unter Vorsitz des IFM Vorstands.

§ 2 Funktion und Aufgaben des SprecherInnenRats

Der SprecherInnenRat ist ein konsultatives Organ zur Abstimmung der kulturpolitischen Arbeit des IFM e.V. mit den kulturpolitischen Interessenvertretungen der im IFM organisierten Teilszenen. Vorstand und SprecherInnenRat des IFM e.V. arbeiten in einem vertrauensvollen Verhältnis zum Wohle des Vereins und der freiberuflichen professionellen Musikszene Kölns zusammen.

Die Abstimmung wesentlicher Vorhaben des IFM e.V. mit dem SprecherInnenRat soll eine breite Legitimation und Unterstützung des kulturpolitischen und wirtschaftlichen Handelns des IFM e.V. sowie dessen enge Rückkopplung mit den im IFM organisierten Teilszenen und ihren Interessenvertretungen ermöglichen und befördern. Der SprecherInnenRat hat folgende Aufgaben:

  • Der SprecherInnenRat unterstützt den IFM e.V. und seinen Vorstand bei der Vernetzung und Interessenbündelung der freiberuflichen professionellen Musikszene.
  • Der SprecherInnenRat berät den Vorstand sowie den IFM e.V. bei der Entwicklung und Formulierung kulturpolitischer Ziele und Initiativen, die das gemeinsame Interesse der freiberuflichen professionellen Musiker*innen (sowie weiterer Musikakteur*innen) der im IFM organisierten Teilszenen betreffen.
  • Abstimmung wesentlicher kulturpolitischer Vorhaben des IFM e.V.

 

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