Satzungen und Geschäftsordnungen des IFM e.V.

Hier finden Sie die grundlegenden rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die das Handeln und die Struktur unsereres Vereins IFM e.V. 

 

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Satzung des Vereins IFM e.V. / Initiative Freie Musik, Köln, vom 24.4.2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen IFM e.V.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR 15172 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Ziff. 5 Abgabenordnung).

Durch den IFM e.V. werden Personen vertreten, deren Schaffen und Wirken einen professionellen Arbeitszusammenhang zur freien Musikszene in Köln aufweist, sowie Zusammenschlüsse einzelner Teilszenen (Sparten) der freiberuflichen professionellen Musikszene in Köln.

Der IFM e.V. bündelt und vertritt als kulturpolitische Plattform und Dachverband die Interessen der einzelnen Akteur*innen und Teilszenenvertretungen der professionellen freiberuflichen Musikszene Kölns.

Der IFM e.V. hat das Ziel, Kunst und Kultur, insbesondere der freiberuflichen professionellen Musikszene und ihren Akteur*innen, angemessen Geltung zu verschaffen und die Voraussetzungen für deren Entwicklung zu fördern.

Im Dialog mit Verwaltung und Politik wirkt die IFM e.V. daran mit, die künstlerische und strukturelle Qualität, Vielfalt und Strahlkraft der Musikstadt Köln und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der hier lebenden Musikakteur*innen nachhaltig weiterzuentwickeln und zu verbessern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Vernetzung und Interessenbündelung der freiberuflichen professionellen Musikszene;
  2. Entwicklung und Pflege partizipativer Strukturen, Gremienarbeit, Kommunikation nach Innen (Szene) und Außen (Verwaltung, Politik, Presse, Öffentlichkeit),
  3. Beratung der Mitglieder,
  4. Organisation und Durchführung von kulturellen und kulturpolitischen Veranstaltungen;
  5. Akquise und Weiterleitung finanzieller Hilfen zur Unterstützung von Initiativen der Teilszenen sowie künstlerischer und kulturpolitischer Projekte - insbesondere der Musik.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, im Rahmen der Wirtschaftsplanung sowie entsprechend der im Rahmen öffentlicher Zuwendungen geltenden Bestimmungen verwendet werden. Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß und wirtschaftlich sein. Die Mittel zum Erreichen der vorgenannten Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, sofern erhoben, Spenden und sonstige Einnahmen, insbesondere öffentliche Zuwendungen, aufgebracht.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 10 dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder: natürliche Personen des freiberuflichen professionellen Musiklebens in Köln.
  2. Assoziierte Mitglieder: natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern (auf Lebenszeit) ernennen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Titel Ehrenvorsitzende*r verleihen.

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 1 und 2 beantragen ihre Aufnahme schriftlich (auch per E-Mail) beim Verein durch ein zur Verfügung stehendes mehrsprachiges Formular.
  2. Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 3 werden durch den Vorstand vorgeschlagen.

Über die Aufnahme gemäß Ziff. 1 und 2 entscheidet der Vorstand, bei Dissens unter Konsultation des SprecherInnenRats mit einfacher Mehrheit innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmegesuchs. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht vom Vorstand nicht begründet zu werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung der juristischen Person
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Zu 2.: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche (auch per E-Mail) Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und wird mit dem Zugang bei diesem wirksam.

Zu 3.: Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die Berufung muss schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim ausgeschlossenen Mitglied.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Deren Entscheidung ist endgültig.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss nicht fristgerecht Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf der Berufungsfrist als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der SprecherInnenRat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet. Sie wird vom Vorstand oder von einer/m vom Vorstand bestellten Geschäftsführer*in in Textform (per E-Mail oder postalisch an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse) unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme solcher Anträge, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes.
  4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Wird von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung oder geheime Wahl verlangt oder wird diese vom/von der Versammlungsleiter*in angeordnet, muss die Abstimmung/Wahl geheim erfolgen. Blockwahl ist zulässig. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes in der Mitgliederversammlung ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied nur ein anderes Mitglied vertreten.

Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder unter Beachtung von § 9 Ziff. 1 dieser Satzung und die Wahl des Vorstandes
  2. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichts des/der Rechnungsprüfer*In
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Bestimmung einer Person, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören und nicht Angestellte des Vereins sein darf, zum/zur Rechnungsprüfer*in sowie die Bestimmung einer Person zum/zur stellvertretenden Rechnungsprüfer*in.
  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. die Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Mitglieder gemäß § 4 Ziff. 2 und 3 dieser Satzung nehmen an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beratend teil. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden/ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins, die allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein müssen, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden/ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorstand und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand dann einzuberufen, wenn nach seinem Ermessen zwingende Gründe dies erfordern oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist in letzterem Falle binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags abzuhalten.

Der Verein kann nach dem Ermessen des Vorstandes Online-Mitgliederversammlungen und Hybrid-Mitgliederversammlungen durchführen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Der Vorstand ist in Abstimmung mit dem SprecherInnenRat für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen
  3. Einberufung des SprecherInnenRats unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
  6. Aufsicht über die Geschäftsführung, sofern ein/e Geschäftsführer*in bestellt ist
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Werkverträgen
  8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  9. Vorschlag von Ehrenmitgliedern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

Einstimmige Vorstandsbeschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10 Vorstandsarbeit

 Der Vorstand arbeitet im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich.

Er kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und der Haushaltslage im Rahmen der mit dem SprecherInnenRat abgestimmten Wirtschaftsplanung beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG für den Verein bzw. seine Projekte tätig werden können. Über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Höhe des Entgelts, Vertragsbeginn, Vertragsende etc., entscheidet der Vorstand. Bestimmungen für öffentliche Zuwendungen sind hierbei zu beachten. Beim Abschluss des Vertrages sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands einen Ersatzanspruch für solche Auslagen, die ihnen durch ihre Vorstandstätigkeit entstehen. Diese müssen durch prüffähige Belege nachgewiesen werden.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer bestellen sowie Aufträge über wirtschaftliche Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben. Außerdem können Mitglieder und Dritte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten:

  1. für Tätigkeiten für den Verein (etwa als Schatzmeister etc.) oder
  2. für die Mitwirkung an Arbeitsgemeinschaften, die vom Verein durchgeführt werden.

Der Vorstand kann unabhängig von seinen satzungsgemäßen Aufgaben tätig und im Rahmen der in der Wirtschaftsplanung des Vereins festgeschriebenen Zwecke vergütet werden.

Aufgaben, die im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergütet werden können, sind in der Geschäftsordnung des Vereins näher, aber nicht abschließend aufgeführt.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Wählbar für den Vorstand sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 12 Rechnungsprüfer*in

Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden einmal im Jahr von einem/einer Rechnungsprüfer*in geprüft, der/die hierzu von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Geschäftsjahren gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

Der/Die Rechnungsprüfer*in darf weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte/r des Vereins sein.

Für den Fall der Verhinderung des/der Rechnungsprüfer*in ist ein/e Stellvertreter*in zu wählen.

§ 13 SprecherInnenRat

Der SprecherInnenRat ist ein den Vorstand beratendes Organ der Initiative Freie Musik e.V..

Er setzt sich aus entsandten Vertreter*innen kulturpolitischer Interessenvertretungen der Teilszenen zusammen.

Zur näheren Ausgestaltung seiner Funktion, Aufgaben und seiner inneren Verfassung kann sich der SprecherInnenRat eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Geschäftsordnung

Weitere Details zu den Intentionen des Vereins und zur inneren Verfassung des Vereins und seiner Organe und Arbeitsgruppen sind in einer Geschäftsordnung des Gesamtvereins geregelt.

Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Vereins bekanntzumachen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidator*innen des Vereins.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den „KGNM e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder hilfsweise an eine andere im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Jede Auskehrung von Vereinsvermögen an Mitglieder ist unzulässig.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2024 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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Geschäftsordnung der Initiative Freie Musik / IFM e.V., Köln

(nachfolgend IFM e.V. genannt)

Der Verein IFM e.V. gibt sich folgende Geschäftsordnung:

Präambel

Zahlreiche Akteur*innen und Zusammenschlüsse der professionellen freien Musikszene Kölns haben sich mit dem IFM e.V. ein Instrument geschaffen, mit dem sie ihre künstlerische Tätigkeit wirkungsvoll durch Vertretungsmacht, Öffentlichkeit und Dienstleistungen unterstützen.

Der IFM e.V. wirkt im Dialog mit Verwaltung und Politik daran mit, die künstlerische und strukturelle Qualität, Vielfalt und Strahlkraft der Musikstadt Köln und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der hier lebenden Musiker*innen nachhaltig weiterzuentwickeln und zu verbessern.

Der IFM e.V. orientiert sich in seiner Arbeit an folgenden Prinzipien:

  • Der IFM e.V. bezieht in seinen Aktivitäten aktiv Stellung gegen jede Form von Diskriminierung und Vorurteilen und engagiert sich auf kulturpolitischer Ebene und in seiner Vereinsarbeit für gleichberechtigte Zugangs- und Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen unterschiedlicher Geschlechter, kultureller und sozialer Prägungen.
  • Der IFM e.V bemüht sich in seinen Sitzungen und Texten um eine einfache und verständliche Sprache, sofern dies in Sache und Zusammenhang möglich ist.
  • Der IFM e.V. orientiert die Ausgestaltung seiner Aktivitäten (Büro, Reisen, Meetings etc.) an Kriterien ökologischer Nachhaltigkeit, der Schonung von Ressourcen und des Schutzes der Umwelt. 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der Verein IFM e.V. gibt sich zur Durchführung von Versammlungen und zur Rahmung des Handelns seiner Organe und Arbeitsgruppen diese Geschäftsordnung.
  2. Alle Versammlungen der Vereinsorgane und Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung oder des Vorstands kann Öffentlichkeit zugelassen werden.

§ 2 Einberufung der IFM e.V. Mitgliederversammlung

  1. Die Formalitäten zur Einberufung der Mitgliederversammlung sind in der Satzung geregelt.
  2. Der Vorstand kann die Einberufung der Mitgliederversammlung an den/die Geschäftsführer*in delegieren.

§ 3 Einberufung des IFM e.V. SprecherInnenRats

Die Versammlung des SprecherInnenRats wird vom Vorstand oder von einer/m vom Vorstand beauftragten Person schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen.

§ 4 Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung und des SprecherInnenRats

  1. Ein Mitglied des Vorstands des IFM e.V. eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
  2. Der/Die Versammlungsleiter*in prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der/Die Versammlungsleiter*in gibt die Tagesordnung bekannt. Über zusätzliche Diskussions- und Informationsthemen entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der/Die Versammlungsleiter*in kann eine Änderung der Reihenfolge der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
  4. Der/Die Versammlungsleiter*in kann jederzeit das Wort zur Tagesordnung ergreifen, die Redezeit begrenzen und Redner unterbrechen.
  5. Der/Die Versammlungsleiter*in kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Zeit oder für die Dauer der Veranstaltung und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
  6. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so wird die Redner*innenliste verlesen und sodann abgestimmt.

§ 5 Versammlungsprotokolle

  1. Über jede Mitgliederversammlung und jede Versammlung des SprecherInnenRats ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Ergebnisse enthalten muss.
  2. Auf Verlangen müssen während oder nach der Versammlung abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
  3. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Protokolls schriftlich beim Vorstand zu erheben.

§ 6 Anträge

Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der/die Antragsteller*in gehört werden.

§ 7 Abstimmungen

  1. Bei Vorlage mehrer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.
  2. Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung regelt die Satzung.

§ 9 Aufgaben des SprecherInnenRats

Die Aufgaben des SprecherInnenRats regeln die Satzung sowie die Geschäftsordnung des SprecherInnenRats.

§ 10 Arbeitsgruppen (AGs)

  1. Abgeleitet aus den kulturpolitischen Aktivitäten des IFM oder zu aktuellen Themen können AGs gebildet werden, die ergebnisorientiert Lösungen, Vorschläge und Diskussionsbeiträge erarbeiten. Die AGs dienen der Entlastung des Vorstandes und der sinnvollen Erweiterung der Tätigkeitsfelder des IFM e.V.
  2. Jedes Mitglied kann eine AG im Rahmen des IFM initiieren.
  3. AGs (Inhalt, Zielsetzung) werden vom Vorstand beschlossen. Der SprecherInnenRat und die Mitglieder werden darüber vom Vorstand informiert und zur Mitwirkung an der AG eingeladen.
  4. AGs sind grundsätzlich für alle Mitglieder offen, protokollieren zentrale Ergebnisse und Zwischenergebnisse ihrer Arbeit und benennen eine/n Ansprechpartner*in. Zur Ermöglichung einer temporären Stabilität der Arbeit ist ein vorübergehendes Schließen der grundsätzlich offenen AGs möglich.
  5. Die AG gibt sich ihre Arbeitsweise und Arbeitsstruktur.
  6. Im Verlauf der Arbeit der AG findet eine sorgfältige und regelmäßige Rückkopplung mit dem Vorstand statt, um sich in wichtigen Fragen abzustimmen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat die Aufgabe der Geschäftsführung und der gesetzlichen Vertretung des Vereins. Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen sowie die Satzung eingehalten werden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dazu gehören die Repräsentation des Vereins nach Innen und Außen (einschließlich Ehrungen und Kontaktpflege), Kontrolle und Durchführung der Beschlüsse der Vereinsgremien, die Regelung der internen Geschäftsabläufe usw..

Er hat vor allem folgende ehrenamtliche Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung und des SprecherInnenRats unter Wahrung der in der Satzung festgelegten Fristen
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines vereinfachten Jahresberichtes, sowie jährlicher Rechenschaftsbericht für die Mitgliederversammlung
  5. Aufsicht über die Geschäftsführung, sofern er eine eingesetzt hat
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeits-, Werk-, Versicherungs- und Mietverträgen
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Vorschlag von Ehrenmitgliedern
  9. Aufgabenverteilung im Verein und Beauftragung Externer

Diese Aufgabenverteilung wird aufgeschlüsselt in folgende Bereiche:

Allgemeine Verwaltung

  • Betreuung der Mitglieder (Information, Angebot, Mitgliederpflege, Adressenpflege)
  • Bearbeitung von Aufnahmeanträgen
  • Haushalt, Kontrolle (Soll-/Ist-Abgleich), Verwendungsnachweise
  • Unterzeichnung aller Korrespondenz
  • Beauftragung von Arbeitsgruppen
  • Wirtschaftsplanung
  • Vereinsbuchhaltung
  • Ein- und Verkäufe für den Verein
  • Beiträge und Gebühren
  • Rechnungs- und Mahnwesen (Rechnungen, Eingangsbuchungen, Mahnungen)
  • Anmeldung von Änderungen im Register
  • Zusammenarbeit mit dem Finanzamt, ggf. Steuerberater*in
  • Vertretung des Vereins bei Behörden

Recht/Versicherungen

  • Betreuung der Mitglieder (Information, Angebot, Mitgliederpflege, Adressenpflege)
  • Satzung und Geschäftsordnungen
  • Vertretungs- und Haftungsfragen
  • Abschluss von Versicherungsverträgen

Mitarbeiter*innen / Personalverwaltung

  • Einstellung/Kündigung/Verträge
  • Gewinnung und Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen

§ 12 Vorstandsarbeit

Aufgaben, die gemäß §10 der Satzung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergütet werden können, sind insbesondere:

  • Akquise von Fördermitteln
  • Beratung von Politik, Verwaltung und Externen
  • Erstellen kulturpolitischer Konzeptpapiere
  • Recherchen
  • Kooperationen und Austausch mit anderen Vereinen und Verbänden
  • Öffentlichkeitsarbeit & Marketing
  • Webredaktion
  • Publikationen
  • Foto- und Videodokumentationen
  • Werbung, Pressearbeit, Vereinszeitung
  • Organisation und Durchführung kultureller und kulturpolitischer Veranstaltungen
  • Vergabe von Förderungen und Stipendien
  • Vertragsentwürfe und -abschlüsse
  • Mediationen
  • Büroleitung
  • Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibungen
  • Einarbeitung von Mitarbeiter*innen
  • Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen
  • arbeits- und tarifrechtliche Fragen
  • Steuererklärung

§ 13 Inkrafttreten der Geschäftsordnung der Initiative Freie Musik / IFM e.V., Köln

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des IFM e.V. am 24.04.2024 beschlossen und tritt am 24.04.2024 in Kraft.

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Geschäftsordnung des SprecherInnenRats der Initiative Freie Musik / IFM e.V., Köln

(nachfolgend IFM e.V. genannt)

§ 1 Der SprecherInnenRat des IFM e.V.

Der SprecherInnenRat ist ein satzungsgemäßes Organ des Vereins Initiative Freie Musik Köln / IFM e.V., unter Vorsitz des IFM-Vorstands.

§ 2 Funktion und Aufgaben des SprecherInnenRats

Der SprecherInnenRat ist ein konsultatives Organ zur Abstimmung der kulturpolitischen Arbeit des IFM e.V. mit den kulturpolitischen Interessenvertretungen der im IFM organisierten Teilszenen. Vorstand und SprecherInnenRat des IFM e.V. arbeiten in einem vertrauensvollen Verhältnis zum Wohle des Vereins und der freiberuflichen professionellen Musikszene Kölns zusammen.

Die Abstimmung wesentlicher Vorhaben des IFM e.V. mit dem SprecherInnenRat soll eine breite Legitimation und Unterstützung des kulturpolitischen und wirtschaftlichen Handelns des IFM e.V. sowie dessen enge Rückkopplung mit den im IFM organisierten Teilszenen und ihren Interessenvertretungen ermöglichen und befördern.

Der SprecherInnenRat hat folgende Aufgaben:

  • Der SprecherInnenRat unterstützt den IFM e.V. und seinen Vorstand bei der Vernetzung und Interessenbündelung der freiberuflichen professionellen Musikszene.
  • Der SprecherInnenRat berät den Vorstand sowie den IFM e.V. bei der Entwicklung und Formulierung kulturpolitischer Ziele und Initiativen, die das gemeinsame Interesse der freiberuflichen professionellen Musiker*innen (sowie weiterer Musikakteur*innen) der im IFM organisierten Teilszenen betreffen.
  • Abstimmung wesentlicher kulturpolitischer Vorhaben des IFM e.V.

§ 3 Zusammensetzung des SprecherInnenRats

Der SprecherInnenRat setzt sich zusammen aus den entsandten VertreterInnen der kulturpolitischen Interessenvertretungen der im IFM organisierten Teilszenen der freiberuflichen professionellen Musikszene Kölns. Aktuell sind im IFM e.V. die Teilszenen Alte Musik, Elektronik und Klangkunst (e+k), Globale Musik, Jazz, Klassik, Neue Musik sowie Musiktheater und transdisziplinäre Projekte vertreten.

§ 4 Aufnahme neuer Interessenvertretungen in den SprecherInnenRat

Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung des IFM e.V. können die Aufnahme zusätzlicher kulturpolitischer Interessenvertretungen der freiberuflichen professionellen Musikszene in den SprecherInnenRat vorschlagen. Über die Aufnahme in den SprecherInnenRat entscheidet der SprecherInnenRat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der IFM-Vorstand.

§ 5 Abstimmungen im SprecherInnenRat

Der SprecherInnenRat dient vor allem zur möglichst einvernehmlichen Abstimmung kulturpolitischer Vorhaben des IFM e.V..

Der SprecherInnenRat fällt keine den IFM e.V. bindenden Entscheidungen.

Es gibt zwei Abstimmungsverfahren:

  • Stimmungsbilder, die der Orientierung der Arbeit des Vorstandes sowie des SprecherInnenRates dienen. Bei Stimmungsbildern hat jede/r anwesende Vertreter*in einer kulturpolitischen Interessenvertretung eine Stimme.
  • Beschlüsse dienen der verbindlichen Positionierung des SprecherInnenRates. Bei Abstimmungen über Beschlüsse hat jede Teilszene eine Stimme, auch wenn im SprecherInnenRat mehrere Zusammenschlüsse aus einer Teilszene vertreten sind.

§ 6 Ausschluss aus dem SprecherInnenRat

Wird gegen IFM Vereinsinteressen gröblich verstoßen, können einzelne Personen aus dem SprecherInnenRat ausgeschlossen werden. Dazu ist ein Beschluss des SprecherInnenRats mit Zweidrittelmehrheit erforderlich. Vor der Beschlussfassung muss eine gründliche Aussprache erfolgen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des SprecherInnenRates kann Berufung eingelegt werden. Während des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft im SprecherInnenRat und - gegebenenfalls - im IFM e.V.

Eine kulturpolitische Interessenvertretung kann, wenn sie gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einen Beschluss des SprecherInnenRats aus diesem ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Vor der Beschlussfassung muss eine gründliche Aussprache erfolgen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des SprecherInnenRates steht der betreffenden Interessenvertretung das Recht der Berufung zu. Während eines Berufungsverfahrens ruht die Vertretung im SprecherInnenRat.

Eine Berufung gemäß Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des IFM e.V.mit endgültiger Wirkung über die Berufung. Die Bestätigung der Ausschließung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Wird diese nicht erreicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb der Berufungsfrist kein Gebrauch gemacht, so endet mit dem Ausschließungsbeschluss die Mitgliedschaft im SprecherInnenRat.

§ 7 Erweiterung des SprecherInnenRats um weitere Teilszenen

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung weitere Teilszenen im SprecherInnenRat zulassen.

§ 8 Inkrafttreten der Geschäftsordnung des SprecherInnenRats der Initiative Freie Musik / IFM e.V., Köln

Diese Geschäftsordnung wurde vom SprecherInnenRat des IFM e.V. am 24.04.2024 beschlossen und tritt am 24.04.2024 in Kraft.

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